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   AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14   

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https://dejure.org/2014,50747
AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14 (https://dejure.org/2014,50747)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.09.2014 - 1 AGH 10/14 (https://dejure.org/2014,50747)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. September 2014 - 1 AGH 10/14 (https://dejure.org/2014,50747)
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  • BGH, 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09

    Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14
    Gegen den Kläger waren Schuldtitel erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden (BGH NJW-RR 2011, 483).

    Er hat aber weder, wie es geboten gewesen wäre (BGH NJW-RR 1999, 712), eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorgelegt, noch nachgewiesen, welche Forderungen er in der Zwischenzeit erfüllt hatte bzw. welche zu erfüllen er in der Lage gewesen wäre (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2011, 483).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14
    Ein späterer Beurteilungszeitpunkt ist selbst dann nicht maßgebend, wenn nach Erlass der Verfügung tragende Gründe für den Widerruf weggefallen wären (BGH NJW 2011, 3234).
  • BGH, 03.09.2013 - AnwZ (B) 23/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Gefährdung der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14
    Auf ein Verschulden des Anwalts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 03.09.2013, AnwZ (B) 23/09).
  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 18/98

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14
    Er hat aber weder, wie es geboten gewesen wäre (BGH NJW-RR 1999, 712), eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorgelegt, noch nachgewiesen, welche Forderungen er in der Zwischenzeit erfüllt hatte bzw. welche zu erfüllen er in der Lage gewesen wäre (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2011, 483).
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