Rechtsprechung
AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf einer Rechtsanaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Versäumung der Frist eines Rechtsanwalts zur Angabe seiner Vermögensverhältnisse aus Krankheitsgründen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14
- BGH, 02.03.2015 - AnwZ (Brfg) 52/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09
Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14
Gegen den Kläger waren Schuldtitel erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden (BGH NJW-RR 2011, 483).Er hat aber weder, wie es geboten gewesen wäre (BGH NJW-RR 1999, 712), eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorgelegt, noch nachgewiesen, welche Forderungen er in der Zwischenzeit erfüllt hatte bzw. welche zu erfüllen er in der Lage gewesen wäre (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2011, 483).
- BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14
Ein späterer Beurteilungszeitpunkt ist selbst dann nicht maßgebend, wenn nach Erlass der Verfügung tragende Gründe für den Widerruf weggefallen wären (BGH NJW 2011, 3234). - BGH, 03.09.2013 - AnwZ (B) 23/09
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Gefährdung der …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14
Auf ein Verschulden des Anwalts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 03.09.2013, AnwZ (B) 23/09). - BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 18/98
Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14
Er hat aber weder, wie es geboten gewesen wäre (BGH NJW-RR 1999, 712), eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorgelegt, noch nachgewiesen, welche Forderungen er in der Zwischenzeit erfüllt hatte bzw. welche zu erfüllen er in der Lage gewesen wäre (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2011, 483).